BBiG § 37

Teil 2: Berufsbildung

Kapitel 1: Berufsausbildung

Abschnitt 5: Prüfungswesen

§ 37 Abschlussprüfung [1]

(1) 1In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. 2Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. 3Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar.

(2) 1Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. 2Ausbildenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt. 3Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) 1Dem Zeugnis ist auf Antrag des oder der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. 2Auf Antrag des oder der Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. 3Der oder die Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen. 4Sofern die Schule nach Landesrecht verpflichtet ist, die berufsschulische Leistungsfeststellung an die zuständige Stelle zu übermitteln, hat die zuständige Stelle die berufsschulische Leistungsfeststellung nach der Übermittlung auf dem Zeugnis auszuweisen.

(4) Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende gebührenfrei.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAH-51371

1Anm. d. Red.: § 37 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 246) mit Wirkung v. .