BBiG § 50a

Teil 2: Berufsbildung

Kapitel 1: Berufsausbildung

Abschnitt 5: Prüfungswesen

§ 50a Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen

Ausländische Berufsqualifikationen stehen einer bestandenen Aus- oder Fortbildungsprüfung nach diesem Gesetz gleich, wenn die Gleichwertigkeit der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festgestellt wurde.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAH-51371