BBiG § 24
Teil 2: Berufsbildung
Kapitel 1: Berufsausbildung
Abschnitt 2: Berufsausbildungsverhältnis
Unterabschnitt 6: Sonstige Vorschriften
§ 24 Weiterarbeit
Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
Fundstelle(n):
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TAAAH-51371