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BBiG § 21

Teil 2: Berufsbildung

Kapitel 1: Berufsausbildung

Abschnitt 2: Berufsausbildungsverhältnis

Unterabschnitt 5: Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 21 Beendigung [1]

(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer.

(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAH-51371

1Anm. d. Red.: § 21 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 246) mit Wirkung v. .

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