IV. Auslandsverkehr
§ 53 Transit-(Durchgangs-)Verkehr [1]
(1) 1Für die Beförderung von Personen im Transit-(Durchgangs-)Verkehr mit Kraftfahrzeugen, der das Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes unter Ausschluss innerdeutschen Zwischenverkehrs berührt, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses Gesetzes und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen. 2Nicht anzuwenden sind
§ 13 Absatz 1a, soweit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 einzuhalten ist und
§ 42b.
(2) 1Die Genehmigung eines Transitlinienverkehrs erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde, in deren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Einfahrt stattfindet, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 2§ 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1§ 52 Abs. 3 ist auf den Gelegenheitsverkehr vom Ausland durch das Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, jedoch ist bei Ferienziel-Reisen die von der Landesregierung bestimmte Behörde zuständig, in deren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Einfahrt stattfindet. 2§ 52 Abs. 4 gilt entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAB-27052
1Anm. d. Red.: § 53 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 822) mit Wirkung v. .