PBefG § 37
III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten
A. Straßenbahnen
§ 37 Aufnahme des Betriebs
Die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der Straßenbahnen erteilt die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der für die technische Aufsicht zuständigen Behörde.
Fundstelle(n):
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NAAAB-27052