PBefG § 30a

III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten

A. Straßenbahnen

§ 30a Enteignung [1]

(1) 1Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den §§ 28, 29 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens oder für Unterhaltungsmaßnahmen notwendig ist. 2Der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. 3Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Feststellung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.

(2) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

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NAAAB-27052

1Anm. d. Red.: § 30 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2694) mit Wirkung v. .