PBefG § 10
II. Genehmigung
§ 10 Entscheidung in Zweifelsfällen
Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 ist, so entscheidet die für den Sitz des Unternehmens zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAB-27052