OWiG § 12

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Grundlagen der Ahndung

§ 12 Verantwortlichkeit [1]

(1) 1Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. 2Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar.

(2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der Handlung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

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DAAAB-27051

1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2600) mit Wirkung v.