Vierter Abschnitt: Luftfahrtdateien
§ 64 Luftfahrzeugregister [1]
(1) 1Beim Luftfahrt-Bundesamt und bei den Beauftragten nach § 31c werden Daten aller im Inland zum Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuge in Luftfahrzeugregistern (Luftfahrzeugrolle, Luftsportgeräteverzeichnis) gespeichert. 2Die Speicherung erfolgt bei der Verkehrszulassung
für Flugzeuge, Drehflügler, unbemannte Luftfahrtsysteme, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge und bemannte Ballone beim Luftfahrt-Bundesamt in der Luftfahrzeugrolle;
für Luftsportgeräte bei den Beauftragten nach § 31c im Luftsportgeräteverzeichnis.
(2) 1Die in den Luftfahrzeugregistern gespeicherten Daten dienen der Überwachung der Verkehrssicherheit der in ihnen erfassten Luftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1). 2Sie dienen darüber hinaus der Erteilung von Auskünften, um
Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter von Luftfahrzeugen,
Luftfahrzeuge eines Eigentümers oder Halters oder
Luftfahrzeugdaten
festzustellen oder zu bestimmen.
(3) In den Luftfahrzeugregistern werden folgende Daten gespeichert:
Art und Muster des Luftfahrzeugs sowie Werknummer der Zelle,
Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
Nummer des Blattes des Luftfahrzeugregisters,
soweit erforderlich, Bezeichnung des Registerblattes des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
Name und die Anschrift des Eigentümers
bei natürlichen Personen:
Name, Vorname und Anschrift,
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften :
Firma oder Name und Anschrift,
zusätzlich bei mehreren Eigentümern:
Anteile der Berechtigten in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis, ferner einen von den Berechtigten bevollmächtigten Vertreter;
im Falle der Ausnahme nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes:
zusätzlich auch Name und Wohnsitz oder Sitz des Luftfahrzeughalters, wenn ein ausländischer Eigentümer
Vermieter des Luftfahrzeugs über eine Zeitspanne von mehr als sechs Monaten oder
Sicherungs- oder Vorbehaltseigentümer
des Luftfahrzeugs ist.
(4) In der Luftfahrzeugrolle werden neben den Daten nach Absatz 3 folgende Daten gespeichert:
regelmäßiger Standort des Luftfahrzeugs,
Angabe seines Verwendungszwecks,
Angaben über Muster von Triebwerk oder Propeller, Ausrüstung und Notausrüstung sowie über durchgeführte Nachprüfungen des Luftfahrzeugs,
Angaben über den Schallschutz,
Angaben über die Haftpflichtversicherung,
Name und Anschrift des Halters, wenn der Eigentümer nicht zugleich Halter ist; Absatz 3 Nr. 5 gilt entsprechend.
(5) 1Wer die Verkehrszulassung eines Luftfahrzeugs beantragt, hat den zuständigen Stellen nach Absatz 1 die zu speichernden Daten mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen. 2Der Eigentümer eines Luftfahrzeugs hat den zuständigen Stellen nach Absatz 1 jede Änderung der Daten unverzüglich mitzuteilen.
(6) Mit Zustimmung des Halters des Luftfahrzeugs können für Luftfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 die Daten nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 sowie sein Name und seine Anschrift vom Luftfahrt-Bundesamt veröffentlicht werden.
(7) Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen, soweit dies erforderlich ist,
für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Luftverkehrs,
zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Luftverkehrsvorschriften oder
zur Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
vom Luftfahrt-Bundesamt und von den Beauftragten nach § 31c an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Inland übermittelt werden.
(8) 1Die nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 5 gespeicherten Daten dürfen an nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn der Empfänger glaubhaft macht, dass er
die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Luftverkehr begangener Verstöße benötigt und
ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder zur Erhebung der Privatklage nicht in der Lage wäre.
2Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zweck verarbeiten. 3Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzuweisen.
(9) 1Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen, soweit dies erforderlich ist, vom Luftfahrt-Bundesamt
den in Artikel 21 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom (BGBl 1956 II S. 411) genannten Stellen,
an die Flugsicherungsorganisation zur Weitergabe an die Organisation EUROCONTROL zur Durchführung von Flugsicherungsaufgaben sowie zur Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung
übermittelt werden. 2Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(10) 1Die Verarbeitung von Daten nach Absatz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 4 Nummer 5 und 6 für allgemeine Auskünfte ist nach Ablauf von sechs Monaten nach Erlöschen der Verkehrszulassung einzuschränken. 2Sie können im Einzelfall für die in Absatz 7 und 8 genannten Zwecke bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Erlöschen der Verkehrszulassung verwendet oder übermittelt werden; nach Ablauf dieser Frist sind sie zu löschen.
Fundstelle(n):
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UAAAC-45461
1Anm. d. Red.: § 64 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .