Zweiter Abschnitt: Haftpflicht und Schlichtung [1]
4. Unterabschnitt: Gemeinsame Vorschriften für die Haftpflicht
§ 56 Gerichtsstand
(1) Für Klagen, die aufgrund dieses Abschnitts erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Unfall eingetreten ist.
(2) 1Für Klagen, die auf Grund der §§ 45 bis 47 erhoben werden, ist außerdem das Gericht des Bestimmungsorts zuständig. 2Im Falle des § 48b kann die Klage gegen den ausführenden Luftfrachtführer auch in dem Gerichtsstand des vertraglichen Luftfrachtführers und die Klage gegen den vertraglichen Luftfrachtführer auch in dem Gerichtsstand des ausführenden Luftfrachtführers erhoben werden.
(3) 1Ist auf die Luftbeförderung eine der in § 44 Nr. 1 bis 4 genannten Übereinkünfte anzuwenden, bestimmt sich der Gerichtsstand nach dieser Übereinkunft. 2Sind deutsche Gerichte nach Artikel 33 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens zuständig, ist für Klagen auf Ersatz des Schadens, der durch Tod oder Körperverletzung eines Reisenden entstanden ist, das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Reisende zum Zeitpunkt des Unfalls seinen Wohnsitz hatte.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAC-45461
1Anm. d. Red.: Abschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1545) mit Wirkung v. 1. 11. 2013.