LuftVG § 49
Zweiter Abschnitt: Haftpflicht und Schlichtung [1]
2. Unterabschnitt: Haftung für Personen und Gepäck, die im Luftfahrzeug befördert werden; Haftung für verspätete Beförderung
§ 49 Anzuwendende Vorschriften
Für die Haftung nach diesem Unterabschnitt sind im Übrigen die Vorschriften der §§ 34 bis 36 und 38 anzuwenden.
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UAAAC-45461
1Anm. d. Red.: Abschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1545) mit Wirkung v. 1. 11. 2013.