LuftVG § 49

Zweiter Abschnitt: Haftpflicht und Schlichtung [1]

2. Unterabschnitt: Haftung für Personen und Gepäck, die im Luftfahrzeug befördert werden; Haftung für verspätete Beförderung

§ 49 Anzuwendende Vorschriften

Für die Haftung nach diesem Unterabschnitt sind im Übrigen die Vorschriften der §§ 34 bis 36 und 38 anzuwenden.

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UAAAC-45461

1Anm. d. Red.: Abschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1545) mit Wirkung v. 1. 11. 2013.