LuftVG § 34

Zweiter Abschnitt: Haftpflicht und Schlichtung [1]

1. Unterabschnitt: Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden

§ 34 Mitwirkendes Verschulden

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleich.

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UAAAC-45461

1Anm. d. Red.: Abschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1545) mit Wirkung v. 1. 11. 2013.