Erster Abschnitt: Luftverkehr
3. Unterabschnitt: Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen
§ 21a Betriebsgenehmigung für ausländische Luftfahrtunternehmen [1]
1Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union haben, bedürfen einer Betriebsgenehmigung zur Durchführung von Fluglinienverkehr von und nach der Bundesrepublik Deutschland. 2§ 2 Abs. 9 und § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
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UAAAC-45461
1Anm. d. Red.: § 21a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1032) mit Wirkung v. .