LuftVG § 1c

Erster Abschnitt: Luftverkehr

1. Unterabschnitt: Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal

§ 1c Recht zur Benutzung des deutschen Luftraums [1]

Die Berechtigung zum Verkehr im Luftraum der Bundesrepublik Deutschland haben nach Maßgabe des § 1 Abs. 1

  1. Luftfahrzeuge, die in der deutschen Luftfahrzeugrolle oder im Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen sind, sowie Luftfahrzeuge der Polizeien des Bundes und der Länder;

  2. Luftfahrzeuge mit Eintragungszeichen der Bundeswehr;

  3. Luftfahrzeuge, die einer Verkehrszulassung in der Bundesrepublik Deutschland nicht bedürfen;

  4. Luftfahrzeuge, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Register eingetragen sind, aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

  5. Luftfahrzeuge, die außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Register eingetragen sind, aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung;

  6. Luftfahrzeuge, denen durch ausdrückliche Einflugerlaubnis nach § 2 Abs. 7 die Benutzung des deutschen Luftraums gestattet ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAC-45461

1Anm. d. Red.: § 1c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3123) mit Wirkung v. .