Erster Abschnitt: Luftverkehr
2. Unterabschnitt: Flugplätze
§ 13 Abweichen von Bauhöhen
Sofern Baubeschränkungen im Bauschutzbereich infolge besonderer örtlicher Verhältnisse oder des Verwendungszwecks des Flughafens in bestimmten Geländeteilen für die Sicherheit der Luftfahrt nicht in dem nach § 12 festgelegten Umfang notwendig sind, können die Luftfahrtbehörden für diese Geländeteile Bauhöhen festlegen, bis zu welchen Bauwerke ohne ihre Zustimmung genehmigt werden können.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAC-45461