LuftVG § 10c

Erster Abschnitt: Luftverkehr

2. Unterabschnitt: Flugplätze

§ 10c Berichterstattung an die Europäische Kommission [1]

Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission hat die Planfeststellungsbehörde dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstmals zum und sodann alle zwei Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen:

  1. die Anzahl der laufenden sowie abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach § 10b Absatz 1,

  2. die durchschnittliche Verfahrensdauer der abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren,

  3. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit Fristbeginn andauern,

  4. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAC-45461

1Anm. d. Red.: § 10c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 409) mit Wirkung v. .