GüKG § 10
4. Abschnitt: Bundesamt für Logistik und Mobilität [1]
§ 10 Organisation [2]
(1) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr. 2Es wird von dem Präsidenten geleitet.
(2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr geregelt.
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OAAAB-27043