Titel I: Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung [1]
(1) 1Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach diesem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen. 2Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.
(2) 1In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende Daten der betreffenden Person anzugeben:
Name,
Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht,
Vorname,
Geburtstag,
Geburtsort,
Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,
Meldeanschriften der letzten fünf Jahre bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat.
2Weitergehende Anforderungen bleiben unberührt.
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EAAAB-27042
1Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2009) mit Wirkung v. .