GewO § 45
Titel II: Stehendes Gewerbe
III: Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
§ 45 Stellvertreter
Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
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EAAAB-27042