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GewO § 30b

Titel II: Stehendes Gewerbe

II: Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung

B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen

§ 30b (weggefallen) [1]

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAB-27042

1Anm. d. Red.: § 30b weggefallen gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3412) mit Wirkung v. 1. 1. 2003.

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