GewO § 110
Titel VII: Arbeitnehmer [1]
I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze [2]
§ 110 Wettbewerbsverbot [3]
1Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). 2Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
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EAAAB-27042