GewO § 10
Titel I: Allgemeine Bestimmungen
§ 10 Kein Neuerwerb von Rechten
(1) Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs- und Bannrechte, welche durch Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind, können fortan nicht mehr erworben werden.
(2) Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht mehr begründet werden.
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EAAAB-27042