§ 17h Projektmanager [1]
1Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
der Fristenkontrolle,
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
der Leitung eines Erörterungstermins
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers beauftragen. 2§ 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 3Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.
Fundstelle(n):
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CAAAC-52595
1Anm. d. Red.: § 17h eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2237) mit Wirkung v. .