Zweiter Abschnitt: Organisation
§ 6 Leitung [1]
(1) 1Die Bundesanstalt wird durch das Direktorium gesamtverantwortlich geleitet. 2Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin sowie Exekutivdirektoren oder Exekutivdirektorinnen, von denen einer oder eine als Vizepräsident oder Vizepräsidentin ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin ist. 3Das Direktorium beschließt ein Organisationsstatut, welches die Zuständigkeiten und Aufgaben innerhalb des Direktoriums festlegt. 4Das Organisationsstatut sowie dessen Änderungen sind dem Bundesministerium zur Genehmigung vorzulegen.
(2) 1Das Direktorium berät unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin. 2Es fasst seine Beschlüsse – auch im Falle von Meinungsverschiedenheiten – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag. 4Das Direktorium regelt die innere Organisation der Bundesanstalt durch eine Geschäftsordnung. 5Über die Geschäftsordnung und deren Änderungen, die der Genehmigung des Bundesministeriums bedürfen, beschließt das Direktorium einstimmig.
(3) 1Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt die strategische Ausrichtung der Bundesanstalt als Allfinanzaufsicht national und international. 2Im Rahmen dieser Vorgaben obliegt den Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen die Verantwortung für ihren Geschäftsbereich.
(4) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAB-27037
1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1534) mit Wirkung v. .