Zweiter Abschnitt: Organisation
§ 5 Organe, Satzung [1]
(1) Organe der Bundesanstalt sind das Direktorium, der Präsident oder die Präsidentin und der Verwaltungsrat.
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Satzung der Bundesanstalt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt sind.
(3) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, die Satzung der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung zu erlassen. 2Die Satzung kann vom Bundesministerium durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Verwaltungsrat geändert werden. 3In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über
den Aufbau und die Organisation der Bundesanstalt,
die Rechte und Pflichten der Organe der Bundesanstalt,
die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Anhörungsrechts der Verbände der Kredit- und Versicherungswirtschaft sowie der Kapitalverwaltungsgesellschaften,
die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Fachbeirats und des Verbraucherbeirats,
die Haushaltsführung sowie die Rechnungslegung der Bundesanstalt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAB-27037
1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. des Gesetzes v. 4. 7. 2013 (BGBl I S. 1981) mit Wirkung v. 22. 7. 2013.