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FinDAG § 2

Erster Abschnitt: Errichtung, Aufsicht, Aufgaben

§ 2 Rechts- und Fachaufsicht

Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesministerium).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAB-27037

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