Siebenter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen [1]
§ 19 Überleitung/Übernahme von Beschäftigten [2]
(1) 1Die Beamten der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel sind mit Wirkung zum Beamte der Bundesanstalt. 2§ 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 654) findet entsprechend Anwendung.
(2) 1Soweit die Versorgungslast für die Beamten der Bundesanstalt nicht nach § 20 vom Bund zu tragen ist, sind bei der Bundesanstalt Pensionsrücklagen zu bilden. 2Satz 1 gilt entsprechend für Versorgungsansprüche der Mitglieder des Direktoriums.
(3) 1Die bei den in Absatz 1 genannten Bundesaufsichtsämtern beschäftigten Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden sind mit Wirkung zum in den Dienst der Bundesanstalt übernommen. 2Die Bundesanstalt tritt unbeschadet des § 10 Abs. 1 in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein.
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TAAAB-27037