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FinDAG § 10a

Dritter Abschnitt: Personal

§ 10a Stellenzulage [1]

(1) Die bei der Bundesanstalt verwendeten Beamten erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von 80 Prozent der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) Die Bundesanstalt kann den Tarifbeschäftigten der Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat außertariflich eine entsprechende Zulage gewähren.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NWB TAAAB-27037

1Anm. d. Red.: § 10a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 959) mit Wirkung v. .

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