BVerfGG § 96a

III. Teil: Einzelne Verfahrensarten [1]

Siebzehnter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 3a [2]

§ 96a Beschwerdeberechtigung, Frist [3]

(1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 18 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes versagt wurde.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes zu erheben und zu begründen.

(3) § 32 findet keine Anwendung.

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PAAAB-27034

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1823) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Siebzehnter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1501) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: §§ 96a bis 96d eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1501) mit Wirkung v. .