BImSchG § 45

Fünfter Teil: Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung [1]

§ 45 Verbesserung der Luftqualität

(1) 1Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten Immissionswerte sicherzustellen. 2Hierzu gehören insbesondere Pläne nach § 47.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1

  1. müssen einem integrierten Ansatz zum Schutz von Luft, Wasser und Boden Rechnung tragen;

  2. dürfen nicht gegen die Vorschriften zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verstoßen;

  3. dürfen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt in anderen Mitgliedstaaten verursachen.

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PAAAE-36243

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 225) mit Wirkung v. .