Zweiter Teil: Errichtung und Betrieb von Anlagen
Dritter Abschnitt: Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
§ 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
1Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16 und sodann
nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren
Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen. 2Hält die Behörde wegen Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen Ermittlungen auch während des in Nummer 2 genannten Zeitraums für erforderlich, so soll sie auf Antrag des Betreibers zulassen, dass diese Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden, wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt.
Fundstelle(n):
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PAAAE-36243