BImSchG § 24

Zweiter Teil: Errichtung und Betrieb von Anlagen

Zweiter Abschnitt: Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

§ 24 Anordnungen im Einzelfall

1Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. 2Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAE-36243