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NWB Nr. 41 vom Seite 3197 Fach 6 Seite 4515

§ 35a EStG – Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen

von Dipl.-Finanzwirt Matthias Gahbler, Mülheim

Ab dem Veranlagungszeitraum 2003 sind Aufwendungen für typische Haushaltsaufgaben (Reinigung, Betreuung, Schönheitsreparaturen), die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder durch Inanspruchnahme von Dienstleistungsunternehmen entstehen, von der Einkommensteuer begrenzt absetzbar, wenn die entsprechende Leistung nach dem erbracht worden ist.

I. Voraussetzungen

Es wird grundsätzlich zwischen zwei Arten von Aufwendungen unterschieden: Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Aus dieser Unterscheidung ergeben sich unterschiedliche Höchstbeträge (s. II).

1. Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis

Bei einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis (§ 35a Abs. 1 EStG) werden typische Hausarbeiten erbracht. Dazu gehören bspw. die Versorgung und Betreuung von Kindern, von alten, kranken oder sonstigen bedürftigen Angehörigen, Gartenarbeiten, die Reinigung der Wohnung, Erledigung von Einkäufen und der Wäsche. Unterrichtende Tätigkeiten wie z. B. die Schülernachhilfe oder die Betreuung von Hobbys (z. B. Sportunterricht) sind nicht begünstigt.

Entscheidend ist, dass das Be...

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§ 35a EStG – Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen

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