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AG Schöneberg 19.02.2004 9 C 619/03, NWB 41/2004 S. 328

Mietrecht | keine Kündigung wegen ungenehmigter Katzenklappe

Der vom Vermieter nicht genehmigte Einbau einer Katzenklappe durch den Mieter rechtfertigt mangels einer erheblichen Verletzung vertraglicher Pflichten nicht die Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter. Ein generelles (formularmäßiges) Verbot der Tierhaltung in Mietwohnungen ist unwirksam, zumal die Haltung nur einer Katze zum allgemeinen Wohngebrauch gehört. Der Einbau einer Katzenklappe kann daher nur Schadensersatzansprüche des Vermieters begründen, nicht aber ein Kündigungsrecht (AG Schöneberg, Urt. v. - 9 C 619/03).

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