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Gesellschaftsrecht | Wahl eines Notars in den Aufsichtsrat eines Kreditinstituts – Befugnisse der Aufsichtsbehörde
Nach dem und 1747/00 (NJW 2003, 419) kann die Genehmigung des Eintritts eines Notars in den Aufsichtsrat einer Kreditgenossenschaft, die sich satzungsgemäß mit Grundstücksangelegenheiten und deren Vermittlung befasst, entgegen der früheren Rechtsprechung des BGH von der Aufsichtsbehörde grundsätzlich nicht verweigert werden. Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar aber auferlegen, über Anzahl und Gebührenaufkommen seiner Urkundsgeschäfte in Angelegenheiten des Instituts zu berichten ().