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Finanzgerichtsordnung | Terminverlegung bei Vertretung durch angestellten Rechtsanwalt (§ 155 FGO; § 227 ZPO)
Die Terminplanung des Gerichts ist wegen des prozessualen Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung i. d. R. vorrangig. Erhebliche Gründe für die Terminverlegung liegen demnach nicht vor, wenn bei Verhinderung des Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung durch einen anderen Prozessbevollmächtigten aus der Sozietät zumutbar ist, weil dieser den Termin sachgerecht wahrnehmen kann. Das gilt nach einem auch dann, wenn es sich bei der Prozessvertretung um einen Rechtsanwalt handelt, der zwei weitere Rechtsanwälte als Angestellte beschäftigt.