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Anschaffungskosten für Grundstücke bei Aufwendungen für die Zwangsräumung und Provisionszahlungen
(1) Wird ein unbebautes, besetztes Grundstück zwangsweise geräumt, um es anschließend teilweise bebauen und teilweise als Freifläche vermieten zu können, sind die Aufwendungen für die Zwangsräumung, soweit sie die zu bebauende Fläche betreffen, Herstellungskosten der später errichteten Gebäude, und soweit sie die Freifläche betreffen, Anschaffungskosten des Grund und Bodens (). (2) Erhält der Grundstückserwerber vom Vermittler des Kaufvertrags eine Provision, die keine besonderen, über die Anschaffung hinausgehenden Leistungen abgelten soll, mindert diese Zahlung nach dem nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten die Anschaffungskosten der Immobilie i. S. des § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB.