OFD Hannover - S 0130 - 61 - StH 461 S 0130 - 39 - StO 321

Auskunftserteilung an die Registergerichte über die unter § 1 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz) fallenden Steuerpflichtigen

Auskünfte an die Registergerichte über Unternehmen und Konzerne, bei denen die Anwendung des Publizitätsgesetzes vom (BGBl 1989 I S. 1189, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom , BGBl 2001 I S. 3414) in Betracht kommt, können mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 4 oder Nr. 5 AO vorliegen.

Die Prüfungspflicht des Registergerichts begründet noch keine Verpflichtung und kein Recht des Finanzamtes zur Auskunftserteilung.

OFD Hannover v. - S 0130 - 61 - StH 461S 0130 - 39 - StO 321

Fundstelle(n):
RAAAB-26485