Kindergeldanspruch bei teilweiser Vollzeiterwerbstätigkeit
neben dem Studium
Kindergeld 2001
Leitsatz
Ein volljähriges Kind, das neben
dem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgeht, befindet sich – auch
in den Zeiten der Semesterferien – so lange weiter in Berufsausbildung,
als es das Studium ernsthaft und nachhaltig betreibt und noch nicht
abgeschlossen hat. Die Rechtsprechung, wonach Kinder, die einer
Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen, nicht für Zwecke des Kindergeldes
zu berücksichtigen sind, greift nicht ein, wenn ein studierendes Kind
während eines Studiums, z.B. in der den Sommerferien, einer
Berufstätigkeit nachgeht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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