Angemessenheit einer Gewinntantieme bei deutlich schwankender Ertragslage
Leitsatz
Bei aus Sicht des Zusagezeitpunkts deutlich schwankender Ertragslage eines auf Expansion angelegten Unternehmens kann die
dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte Gewinntantieme nicht allein deshalb teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung
behandelt werden, weil sie nach ihrem Jahresbetrag 25% der angemessenen Gesamtbezüge überschreitet.
Für den Fremdvergleich ist in diesen Fällen auf die Angemessenheit des Tantiemesatzes als solchem und der Gesamtbezüge des
Geschäftsführers abzustellen.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1481 EFG 2004 S. 1481 Nr. 19 YAAAB-26435
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.06.2004 - 6 K 417/04 K, F
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