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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 417/04 K, F EFG 2004 S. 1481

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Angemessenheit einer Gewinntantieme bei deutlich schwankender Ertragslage

Leitsatz

  1. Bei aus Sicht des Zusagezeitpunkts deutlich schwankender Ertragslage eines auf Expansion angelegten Unternehmens kann die dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte Gewinntantieme nicht allein deshalb teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden, weil sie nach ihrem Jahresbetrag 25% der angemessenen Gesamtbezüge überschreitet.

  2. Für den Fremdvergleich ist in diesen Fällen auf die Angemessenheit des Tantiemesatzes als solchem und der Gesamtbezüge des Geschäftsführers abzustellen.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1481
EFG 2004 S. 1481 Nr. 19
YAAAB-26435

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.06.2004 - 6 K 417/04 K, F

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