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Öffentlicher Dienst | erhöhter Ortszuschlag bei Unterschreitung der Eigenmittelgrenze durch Unterhaltsverzicht
Nach § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 BAT-O erhalten den höheren Ortszuschlag der Stufe 2 andere Angestellte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihrer Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie u. a. dazu gesetzlich verpflichtet sind. Dies gilt gegenüber einem in den Haushalt des Angestellten aufgenommenen leiblichen Kind nicht, wenn für dessen Unterhalt Mittel zur Verfügung stehen, die einschließlich des Kindergelds und des kinderbezogenenen Teils des Ortszuschlags die Eigenmittelgrenze des § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 BAT-O übersteigen. Bei der Ermittlung dieser Eigenmittelgrenze ist der von dem anderen Elternteil geschuldete Kindesunterhalt zu berücksichtigen. Dieser bestimmt sich nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners und dem Unterhaltsbedarf ...