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Neuerungen bei der doppelten Haushaltsführung
I. Gesetzliche Neuregelung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 bis 3 EStG
Die Neuregelung der doppelten Haushaltsführung durch das Steueränderungsgesetz 2003 v. (BGBl 2003 I S. S. 2645) greift im Großen und Ganzen die Regelung auf, die vor der Einführung der Zweijahresfrist 1996 galt. Wie vom und 2 BvR 1735/00 (BStBl 2003 II S. 534) gefordert, wird mit dem Steueränderungsgesetz 2003 die Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung auf zwei Jahre abgeschafft. So wurde § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG aufgehoben. Der bisher in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 bis 3 EStG geregelte WK-Abzug für Kosten der doppelten Haushaltsführung wurde durch den neu geregelten § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG geändert. Sämtliche Kosten der doppelten Haushaltsführung sind nunmehr zeitlich unbegrenzt abzugsfähig, sofern die Begründung der doppelten Haushaltsführung aus beruflichem Anlass erfolgte und der Arbeitnehmer tatsächlich zwei Haushalte führt. Die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung wird – dies ist nun im Gesetz explizit so geregelt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG) – nur bei der Begrün...