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Schließung der Regelungslücken im Bereich des § 15a EStG
Notwendigkeit der Führung einer Kapitalkontenentwicklung nebst Korrekturposten für steuerliche Zwecke?
Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.
Dem Umfang des Kapitalkontos i. S. des § 15a EStG kommt daher besondere Bedeutung zu hinsichtlich der Frage, ob ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Komponenten des Kapitalkontos i. S. des § 15a EStG sind das Kapitalkonto laut Steuerbilanz der Gesellschaft und das Mehr- oder Minderkapital aus einer etwaigen positiven oder negativen Ergänzungsbilanz des Gesellschafters (zum Umfang des Kapitalkontos vgl. , BStBl 1997 I S. 627).
Mit (BStBl 2004 II S. 115), v. - VIII R 81/02 (BStBl 2004 II S. 118), v. - VIII R 32/01 (BStBl 2004 II S. 359) sowie v. - IV R 42/00 (BStBl 2003 II S. 798) sind einige Gesichtspunkte seitens der Rspr. herausgearbeitet worden, die dem gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift entsprechen. Zum BFH-Urt. VIII R 32/01 ist ein Nichtanwendungserlass ergangen (vgl. , BStBl 2004 I S. 463).