Keine notwendige Beiladung von Miterben als Gesamtschuldner; Umfang der Prozessvollmacht; Rüge eines Verfahrensfehlers
Gesetze: FGO § 60 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 86
Instanzenzug:
Gründe
Die Beteiligten streiten um die Bewertung eines Grundstücks zum Zeitpunkt der Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Landwirts B am . Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind dessen im Streitjahr (1998) mit ihm zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehefrau (Klägerin zu 1), zugleich mit den gemeinsamen 3 Kindern (Kläger zu 2 bis 4) als Erben des Verstorbenen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Finanzgericht (FG) in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hatte, dass der Kläger während des Klageverfahrens verstorben sei, wurde das Rubrum berichtigt und das Verfahren mit der Vernehmung des Sachverständigen A fortgesetzt.
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel unterlassener Beiladung liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass es bei der Klage eines Erben einer notwendigen Beiladung der übrigen Miterben als Gesamtschuldner gemäß § 60 Abs. 3 FGO nicht bedarf (s. nur Senatsurteil vom IV R 27/97, BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638, B.I.), verbot sich eine Beiladung im Streitfall schon deshalb, weil die Kläger zu 2 bis 4 mit dem Erbfall bereits Beteiligte des Verfahrens geworden waren. Ebenso wie im Zivilprozess wirkt auch im Steuerprozess die Prozessvollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus (§ 86 der Zivilprozessordnung —ZPO— i.V.m. § 155 FGO; vgl. , BFH/NV 1995, 225, m.w.N.). Die Erben treten in das Klageverfahren ein (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs —BGB—; , BFHE 121, 381, BStBl II 1977, 428). Die Vollmacht behält —abweichend von § 168 Satz 1 BGB— im Verhältnis zu den Erben im Rechtsstreit ihre Wirkung.
Eine Aussetzung des Verfahrens war im Übrigen weder beantragt noch angeordnet worden (§ 246 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO).
Im Übrigen wenden sich die Kläger hilfsweise mit ihrem Hinweis auf eine angeblich durch das Gutachten nicht gedeckte Schlussfolgerung nur gegen die Beweiswürdigung des FG und rügen diesen Verstoß auch ausdrücklich als solchen. Damit aber greifen sie nur die Richtigkeit der Vorentscheidung an und rügen keinen Verfahrensfehler, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führen könnte (s. nur Senatsbeschlüsse vom IV B 76/99, BFH/NV 2000, 848, zu II.7. der Entscheidungsgründe, und vom IV B 113/99, BFH/NV 2001, 1135, Nr. 3 a.E.).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 1537
BFH/NV 2004 S. 1537 Nr. 11
YAAAB-26234