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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 303/95 EFG 2002 S. 614

Gesetze: EStG § 16 Abs. 3

Grundsätze der Wertermittlung bei Grundstücken

Leitsatz

  1. Der gemeine Wert von Grundstücken entspricht dem Verkehrswert.

  2. Besteht die sichere Erwartung, Grundbesitz zu einem bestimmten Preis verkaufen zu können, so ist nicht der nach einem anderen Verfahren (Vergleichswert, Sachwert- oder Ertragswertverfahren) ermittelte geringere Wert, sondern der höhere Wert als Verkehrswert bzw. gemeiner Wert anzusetzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 614
EFG 2002 S. 614 Nr. 10
PAAAB-11459

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 05.12.2001 - 4 K 303/95

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