Gesetze: VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 70 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2457/97 Art. 2 Abs. 1
Beweislastumkehr bei versehentlicher Vernichtung der zur Beweisführung benötigten Rückstellprobe
Leitsatz
1. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 2457/97 ist der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass die Probe für die Warenkontrolle
aus zwei ganzen Kartons bestehen muss, die an unterschiedlichen Stellen der Partie entnommen werden müssen. Es darf sich bei
den als Probe und als Rückstellprobe entnommenen Kartons nicht um solche gehandelt haben, die unmittelbar nebeneinander standen.
2. Vernichtet das Hauptzollamt die Rückstellprobe obwohl es zu deren Aufbewahrung verpflichtet war, und wird es dadurch dem
Ausführer unmöglich gemacht, Beweis durch sachverständige Begutachtung dieser Probe zu führen, liegt ein Fall der Beweisvereitelung
vor, der zumindest dann zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr führt, wenn die beweisbedürftige Behauptung
nicht in hohem Maße unwahrscheinlich ist, bzw. nicht in hohem Maße unwahrscheinlich ist, dass die Beweisführung hätte gelingen
können.
Fundstelle(n): BAAAB-26100
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 26.05.2004 - IV 180/01
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