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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 180/01

Gesetze: VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 70 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2457/97 Art. 2 Abs. 1

Beweislastumkehr bei versehentlicher Vernichtung der zur Beweisführung benötigten Rückstellprobe

Leitsatz

1. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 2457/97 ist der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass die Probe für die Warenkontrolle aus zwei ganzen Kartons bestehen muss, die an unterschiedlichen Stellen der Partie entnommen werden müssen. Es darf sich bei den als Probe und als Rückstellprobe entnommenen Kartons nicht um solche gehandelt haben, die unmittelbar nebeneinander standen.

2. Vernichtet das Hauptzollamt die Rückstellprobe obwohl es zu deren Aufbewahrung verpflichtet war, und wird es dadurch dem Ausführer unmöglich gemacht, Beweis durch sachverständige Begutachtung dieser Probe zu führen, liegt ein Fall der Beweisvereitelung vor, der zumindest dann zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr führt, wenn die beweisbedürftige Behauptung nicht in hohem Maße unwahrscheinlich ist, bzw. nicht in hohem Maße unwahrscheinlich ist, dass die Beweisführung hätte gelingen können.

Fundstelle(n):
BAAAB-26100

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 26.05.2004 - IV 180/01

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