Übernahme der in der Steuererklärung mit anderen
Beträgen als in der beigefügten Steuerbescheinigung angegebenen
Dividenden und anrechenbaren Körperschaftsteuern durch das FA als
offenbare Unrichtigkeit
einheitlicher und gesonderter
Feststellung der Einkünfte für 1993
Leitsatz
Das FA ist zu einer Berichtigung nach
§ 129 AO befugt,
wenn in der von einem Steuerberater erstellten Feststellungserklärung
bezüglich Dividendeneinkünften hinsichtlich der Höhe der
Einnahmen und der anrechenbaren Körperschaftsteuer Beträge
aufgeführt worden sind, die von der der Feststellungserklärung
beigefügten Steuerbescheinigung i.S. von
§ 44 KStG
abweichen, und nach den Gesamtumständen davon auszugehen ist, dass das FA
die Beträge in der Feststellungserklärung ungeprüft, ohne
Abgleich mit der beigefügten Steuerbescheinigung und ohne irgendwelche
rechtlichen Erwägungen (z.B. im Hinblick auf eine abweichende
Ausübung des Wahlrechts nach
§ 54 Abs. 10 a
KStG) übernommen hat.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1348 EFG 2004 S. 1348 Nr. 18 BAAAB-26084
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.05.2004 - 8 K 282/99
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